Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen Stand 01.01.2008

§ 1 Allgemeines

  1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs-und Lieferbedingungen; sie gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 AGB Gesetz.
  2. Abweichende Bedingungen des Kunden, die cwpro nicht ausdrücklich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn cwpro ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regelt sich ebenso wie
    Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Kunden selbst ausschließlich nach
    dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über
    den Abschluss von internationalen Kaufverträgen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt
    die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des
    Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem
    wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch
    keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche gilt, falls ein
    regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
  5. Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden
    Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist Maintal.
  6. Gerichtsstand ist der für den Firmensitz von cwpro zuständige Gerichtsort. cwpro ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Kunden
    zuständig ist.


§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

  1.  Vertragsangebote von cwpro sind freibleibend.
  2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung
    von cwpro maßgebend.
  3. Änderungen bei den eingesetzten Arbeitsmitteln (z.B. Softwareprogrammen), den verwendeten
    Standards und Technologien, der Art der Ausführung und sonstiger Spezifikationen behält sich cwpro auch nach Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation des Kunden widersprechen. Der Kunde
    wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen von cwpro einverstanden erklären, soweit diese für den Kunden zumutbar sind. Änderungen von für die Nutzung des Internet verwendeter Normen oder technischer Standards haben keinen Einfluss auf den jeweiligen Auftrag.
  4. Teillieferungen sind zulässig.
  5. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen,
    Zeichnungen, Beschreibungen sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen,
    sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  6. Soweit cwpro über den vertraglichen Inhalt hinaus für den Kunden freiwillige, unentgeltliche
    Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein
    Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch ergibt sich aus der Einstellung nicht.


§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Preise verstehen sich, sofern nicht anders vermerkt, zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen.
    Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn cwpro kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
  2. Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung von cwpro zu vertreten ist, kann cwpro den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Kunde berechtigt,
    vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Berücksichtigt cwpro Änderungswünsche des Kunden, so können die hierdurch entstehenden
    Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
  4. Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung
    weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.
  5. Zoll und andere mit Wareneinfuhr in Zusammenhang stehenden Abgaben sowie Kosten und Gebühren des Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
  6.  cwpro kann die Annahme von Schecks oder Wechseln ablehnen.


§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung

  1. Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


§ 5 Lieferfrist

  1. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Kunde seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt.
  2. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von cwpro liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.


§ 6 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald cwpro die Ware oder das fertig gestellte Produkt dem Kunden zur Verfügung gestellt hat und dies dem Kunden anzeigt.


§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. cwpro behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen
    aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
  2. Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch
    zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt, sofern
    der eingeräumte Nutzungsumfang dies zulässt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern
    entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.
  3. Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch
    auf die gesamte neue Sache. Der Kunde erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis
    des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
  4. Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird cwpro auf Verlangen des Kunden Sicherheiten
    nach Wahl von cwpro freigeben.
  5. cwpro ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag
    zurückzutreten.


§ 8 Gewährleistung

  1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
  2. Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl von cwpro auf Nachbesserung oder rsatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
  3. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von cwpro.


§ 9 Haftung

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten von cwpro oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.
  2. Bei Sach- und Vermögensschäden, die auf leichte Fahrlässigkeit von cwpro zurückzuführen sind und mit deren Eintritt die Parteien bei Vertragsabschluss vernünftigerweise zu rechnen hatten, ist die Haftung von cwpro auf maximale Rechnungssumme (max. 2000 Euro) begrenzt.
  3. Falls cwpro für Vermögensschäden haften muss, die durch den Einsatz oder die Implementierung
    von cwpro Software oder im Zuge der Erbringung entsprechender Dienstleistungen entstehen, ist die Haftung auf maximale Rechnungssumme (max. 2000 Euro) begrenzt.
  4. Falls cwpro für Vermögensschäden haften muss, die durch Verzug entstehen, ist die Haftung auf maximale Rechnungssumme (max. 2000 Euro) begrenzt.
  5. Falls cwpro für Vermögensschäden haften muss, die durch Rechtsverletzungen entstehen, ist die Haftung auf maximale Rechnungssumme (max. 2000 Euro) begrenzt.


§ 10 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Erfolg oder Misserfolg des Entwicklungsprojekts hängt auch entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Auftraggeber im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an der Realisierung des Projekts mitwirkt. Dieser ist daher insbesondere verpflichtet:
    a) cwpro alle notwendigen Informationen und Auskünfte zu erteilen und insbesondere cwpro für die Dauer der Vertragsdurchführung und den damit verbundenen Zwecken das Pflichtenheft zu überlassen;
    b) cwpro Zugang zu dem EDV-System des Auftraggebers zu gewähren, falls die zu entwickelnde
    Software auf dem EDV-System des Auftraggebers installiert und betrieben werden soll.
    c) im Rahmen der Vertragsdurchführung selbst mit geeignetem Personal zu arbeiten, von ihm zu benennendes Personal rechtzeitig und ausreichend schulen zu lassen und mit cwpro zweckmäßige Schulungstermine zu vereinbaren
    d) cwpro auftretende Mängel oder Störungen unverzüglich mitzuteilen
    e) für die Durchführung des Vertrags notwendige Termine und Besprechungen sachgerecht mit cwpro abzustimmen und in Zweifelsfällen rechtzeitig Rücksprache mit cwpro zu halten
    f) projektbezogenen Weisungen von cwpro im Zweifel Folge zu leisten
    g) für eine ausreichende Sicherung der Daten zu sorgen
    h) für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Durchführung der Abnahme zu sorgen
  2. Solange der Auftraggeber diese Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, tritt auf Seiten
    von cwpro kein Verzug ein.

 

§ 11 Erstellung und Wartung von Software und Websites

  1. Der Kunde stellt cwpro die für die Erstellung benötigten Inhalte und Materialien möglichst in digitaler Form und ohne Kosten für cwpro zur Verfügung. Falls nicht anders vereinbart, sind alle Inhalte und Materialien in einem von cwpro unterstützten Dateiformat auf Datenträger anzuliefern. Grafiken und Logos dürfen in Ausnahmefällen auch als reprofähige Vorlage, Fotografien auch als Papierbilder (glänzend) angeliefert werden.
  2. Der Kunde erklärt, dass sämtliche von ihm stammenden und im Rahmen des Auftrags eingesetzten Inhalte und Materialien, wie Texte, Bilder, Grafiken, Logos, Verfahrensabläufe, Datenbankinhalte und Strukturen, die verwendete Domain und sonstige Inhalte frei von Rechten
    Dritter sind, oder dass er berechtigt ist, die vorbezeichneten Inhalte und Materialien für die Durchführung des Auftrags zu verwenden und insbesondere im Internet zum Abruf für Dritte bereitstellen darf.
  3. Die Einbeziehung der oben genannten Inhalte und Materialien in die Website erfolgt ausschließlich
    auf eigenes Risiko des Kunden. Dieser hat cwpro von allen Ansprüchen Dritter, die gegen cwpro in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags, aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Schutzrechten Dritter und/oder aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten erhoben werden, freizustellen. Der Kunde übernimmt die alleinige Haftung gegenüber demjenigen, der die Rechtsverletzung(en) geltend macht und hat cwpro sämtliche Schäden, die aus den vorbezeichneten Verletzungen entstehen, zu ersetzen.
  4. cwpro erklärt im Gegenzug, dass das von cwpro erstellte Konzept und Know-how, von cwpro eingebrachte Inhalte, Materialien und insbesondere die zu erstellenden Programme und Quell-, Dokumente ebenfalls frei von Schutzrechten Dritten sind, oder dass cwpro berechtigt ist, die vorbezeichneten Güter zur Durchführung des Auftrags zu nutzen.
  5. In dem Fall, dass gegen den Kunden oder gegen cwpro von Dritter Seite Rechtsverletzungen geltend gemacht werden, haben sich die Parteien jeweils unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen. cwpro hat das Recht, das Konzept oder von der Geltendmachung betroffene Quelltexte, HTML-Dokumente oder sonstige Inhalte und Materialien auszutauschen oder so zu modifizieren, dass keine Rechtsverletzung mehr gegeben ist.
  6. Eine Verpflichtung von cwpro zur Überprüfung der Rechte Dritter an dem vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte und Materialien besteht, außer im Falle eines offensichtlichen Verstoßes, nicht.
  7. Sofern nicht anders vereinbart, hat der Kunde hat keinen Anspruch auf die bei der Erstellung entstehenden Quelltexte, Prototypen oder andere Dateien oder Daten oder andere Gestaltungszwischenstufen.
  8. Alle Nutzungsrechte bleiben vorbehalten. Nutzungsrechte können nur mit Zustimmung von cwpro auf Dritte übertragen werden. Copyrightvermerke dürfen weder entfernt noch verändert werden.
  9. Wird die Entwicklung von Software geschuldet, erhält der Kunde nur dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das bis dahin vorliegende Ergebnis der durch cwpro durchgeführten Arbeiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
  10. Das Nutzungsrecht an einer von cwpro entwickelten Software umfasst die Nutzung und Vervielfältigung für den internen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf Software weder als Ganzes
    noch in Teilen Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden dessen Nutzungsrecht ausüben oder 100%-ige Tochterunternehmen sind. Falls vereinbart wird, dass das Nutzungsrecht für eine Software auf Dritte übertragen werden kann, müssen alle Kopien den Copyrightvermerk tragen.
  11. Besondere Regelungen gelten im Zusammenhang mit Software von Fremdfirmen:
    (a) cwpro haftet nicht für Schäden aus falscher Programmierung. Für Programme von Fremdfirmen gelten die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.
    (b) Der Umfang des Nutzungsrechtes bestimmt sich nach der schriftlichen Lizenzvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Kunden. Durch Nutzung der Software werden die jeweiligen Lizenzvereinbarungen des Herstellers anerkannt.


§ 12 Haftungsbeschränkungen bei der Entwicklung und dem Betrieb von Anwendungen

  1. cwpro übernimmt keine Haftung dafür, dass durch die Nutzung der Anwendung bestimmte Erfolge oder Ergebnisse erzielt werden können.
  2. Dieser Haftungsausschluss gilt insbesondere dafür, dass:
    a) Erklärungen oder Mitteilungen in elektronischer Form, die mittels der Anwendung empfangen oder abgegeben werden, geeignet sind, rechtswirksame Vertragsabschlüsse herbeizuführen, oder dass die vorbezeichneten Erklärungen oder Mitteilungen oder diesbezügliche Eingangs- und Ausgangsprotokolle geeignet sind, Vertragsschlüsse nachzuweisen
    b) Bestelldaten, die der Kunde des Auftraggebers per E-Mail an den Auftraggeber übermittelt oder zu diesem Zweck erstellte Eingabemasken eingibt, aus der die Daten übermittelt werden, oder auf sonstige Weise in elektronischer Form erfasst und übertragen werden, richtig und/oder vollständig sind oder nicht von Dritten verändert werden können
    c) AGB, die der Auftraggeber im Rahmen der Anwendung gegenüber Dritten verwendet, rechtswirksam in Verträge des Auftraggebers mit seinem Kunden einbezogen werden oder überhaupt rechtlich wirksam sind. Der Auftraggeber bearbeitet Bestellungen Dritter, die bei ihm über den Shop eingehen, ausschließlich auf eigenes Risiko.
  3. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass sämtliche Angaben und Erklärungen,
    die mittels des vertragsgegenständlichen Shops gegenüber Dritten gemacht werden, wahrheitsgemäß sind und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Das gilt insbesondere für Angaben, die das Unternehmen des Auftraggebers, die Art, die Gattung, die Herkunft, die Beschaffenheit und die Eigenschaften der vom Auftraggeber angebotenen Produkte und Leistungen sowie deren Liefer- und Ausführungsmöglichkeiten betreffen.
  4. Der Auftraggeber haftet allein dafür, dass die Vorschriften der PreisAngV sowie des PreisAngG
    eingehalten werden.


§ 13 Datenschutz

  1. Der Kunde wird hiermit gemäß § 33 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz und § 3 Abs. 5 Teledienstedatenschutzgesetz darüber unterrichtet, dass cwpro seine Adressdaten in maschinenlesbarer Form erfasst und für sich aus dem Vertrag ergebende Aufgaben maschinell verarbeitet.
  2. Soweit sich cwpro zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Dritter bedient, ist cwpro berechtigt,
    die Teilnehmerdaten offen zu legen, wenn dies für die Leistungserbringung erforderlich ist. Beide Vertragspartner stehen dafür ein, dass das mit der Vertragsabwicklung befasste Personal die einschlägigen Datenschutz- und sonstigen relevanten Rechtsbestimmungen beachtet.
  3. Beide Vertragsparteien müssen Kennwörter geheim halten und diese unverzüglich ändern, sobald die Vermutung besteht, dass Unberechtigte Kenntnis von dem Kennwort erhalten haben. Der Kunde wird cwpro sofort unterrichten, wenn dieser Verdacht besteht. Gleiches gilt für cwpro, wenn Änderungen an Kennwörtern vorgenommen werden, die für den Kunden von Bedeutung sind.
  4. cwpro darf auf der Grundlage des § 5 Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) bzw. anderen Datenschutzregelungen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses notwendig ist. Die Befugnis gilt auch für einen von cwpro beauftragten Dritten.
  5. Bestandsdaten werden spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses folgenden Kalenderjahres gelöscht. Soweit Kunden gegen die Höhe der in der Rechnung gestellten Verbindungsentgelte Einwendungen erhoben haben, dürfen die Abrechnungsdaten gespeichert werden, bis die Einwendungen geklärt sind. Ferner können Bestandsdaten bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gespeichert bleiben, sofern Beschwerdebearbeitungen sowie sonstige Gründe einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Vertragsverhältnisses dies erfordern. Im Übrigen darf die Löschung von Bestands und Abrechnungsdaten unterbleiben, soweit dies gesetzliche Regelungen vorsehen.
  6. Logdateien werden 6 Monate gespeichert.

 

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